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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Höxter e. V.

 I.   Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Die im Mai 1953 gegründete Ortsgruppe Höxter der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Westfalen, Bezirk Hochstift Paderborn, Ortsgruppe Höxter e. V.", abgekürzt "DLRG Ortsgruppe Höxter e. V.".

(2)     Die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 493, Amtsgericht Höxter, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Kreises Höxter. Ihr Sitz ist in Höxter.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                                                                                                                                              II.  Zweck

§ 2
Zweck

(1)     Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2)     Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:

a)     frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b)    Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c)     Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d)    Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e)     Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3)     Eine weitere bedeutende Aufgabe des DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung

(4)     Zu den Aufgaben gehören auch die

a)     Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b)    Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am, im und auf dem Wasser,

c)     Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

d)    Förderung des Sports

e)     Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

f)      Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

g)    Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen

h)    Zusammenarbeit mit Landesbehörden und -organisationen

(5)     Die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. kann ein Vereinsorgan herausgeben.

§ 3
Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1)     Die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)     Mittel der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V.. Die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. entstanden sind.

                                                                                                                                                                    III.  Mitgliedschaft

§ 4
Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.

(2)     Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(3)     Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V.. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V..

(4)     Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(5)     Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. nicht verpflichtet.

§ 5
Mitglieds- und Delegiertenrechte

(1)     Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.

(2)     Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.

(3)     Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.

(4)     Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(5)     Die Ausübung der Mitgliederrechte in der Ortsgruppe Höxter e. V. ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

§ 6
Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. regelt deren Jugendordnung.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2)     Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3)     Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4)     Über den Ausschluss aus der DLRG entscheidet das Schieds- und Ehrengericht.

(5)     Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 8
Beiträge und Umlagen

(1)     Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

(2)     Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeitrage und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.

(3)     Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. abzuführen.

(4)     Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. festgelegten Umlagen zu leisten, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen.

                                                                                                                                          

IV.  Verhältnis zu den Obergliederungen

§ 9
Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

§ 10
Verhältnis zu den Obergliederungen

(1)     Die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. ist an die Satzung des DLRG-Bezirks Hochstift Paderborn e. V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e. V. gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2)     Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3)     Die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. legt dem DLRG-Bezirk Hochstift Paderborn e. V.. Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vor und entrichtet die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht.

(4)     Die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG-Bezirks Hochstift Paderborn e. V. und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e. V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

                                                                                                                                                                             V.  Jugend

§ 11
Jugend

(1)     Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Höxter.

(2)     Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3)     Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

(4)     § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG-Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.

(5)     Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppen-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

                                                                                                                                                                            VI.  Organe

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12
Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Höxter. e. V.. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter übertragen.

(2)     Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten sowie der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

a)     Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen der Jugendvorsitzende sowie dessen Stellvertreter,

b)    Wahl der Kassenprüfer,

c)     Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6.
Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen.

d)    Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

e)     Feststellung des Jahresabschlusses,

f)      Anträge,

g)    Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. zu entrichten haben,

h)    Satzungsänderungen,

i)      Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,

j)      Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,

k)     Auflösung der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V..

§ 13
Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. gebildet.

§ 14
Einberufung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V., unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform beim Vorstand, verlangt.

§ 15
Ladungsfrist

(1)     Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu  einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

(2)     Die Einladung ist in Textform an alle Mitglieder zu versenden.

§ 16
Antragsberechtigung

(1)     Antragsberechtigt sind

a)     die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung

b)    der Ortsgruppenjugendvorstand

(2)     Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens eine Wochen vorher in Textform eingereicht werden.

(3)     Dringlichkeitsanträge, die erst in der Mitgliedsversammlung gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4)     Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.

§ 17
Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

§ 18
Beschlussfassung

(1)     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)     Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 19
Abstimmung und Wahlen

(1)     Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Abs.  2,  a – k, sowie die Vertreter für die Ämter nach § 21, Abs.  3, c – f, werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für den Zeitraum von drei Jahren gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind der Jugendvorsitzende der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. und dessen Stellvertreter.

(2)     Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge. Wenn nicht mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden.

(3)     Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen.

(4)     Wiederwahl ist zulässig.

(5)     Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nach dem ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(6)     Bei Stimmengleichheit ist diese einmal zu wiederholen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7)     Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

(8)     Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. können für bestimmte Aufgabengebiete durch den Ortsgruppenvorstand mit einfacher Mehrheit berufen werden.

(9)     Bei Vorstandssitzungen ist bei Stimmgleichheit die Stimme des Ortsgruppenvorsitzenden Ausschlag gebend.

(10)   Es besteht keine Verpflichtung, alle Vorstandsposten zu besetzen. (siehe § 21)

§ 20
Protokoll

(1)     Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber dem Ortsgruppenleiter binnen zwei Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.

(2)     Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 12 Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

§ 21
Ortsgruppenvorstand

(1)     Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. im Rahmen der Satzung.
Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Bezirksrates und der Bezirkstagung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2)     Den Ortsgruppenvorstand bilden:

a)     der Vorsitzende,

b)    der stellvertretende Vorsitzende,

c)     der Geschäftsführer,

d)    der Kassenwart,

e)     der technische Leiter Schwimmen,

f)      der technische Leiter Wasserrettung,

g)    der technische Leiter Tauchen,

h)    der technische Leiter Erste Hilfe/Sanitätswesen,

i)      der technische Leiter Fahrzeug,

j)      der technische Leiter Boot,

k)     der technische Leiter Katastrophenschutz,

l)      der Leiter Öffentlichkeitsarbeit,

m)   der Jugendvorsitzende der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V.,

n)    die Ehrenvorsitzenden,

(3)     Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.
Die Stellvertreter zu den Buchstaben d) bis l) des Absatzes 2 haben nur in Verhinderungsfall des Ressortleiters Stimmrecht im Vorstand

(4)     Der Jugendvorsitzende und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.

(5)     Die Ämter zu Buchstabe c) bis l) können je einen Stellvertreter haben.

(6)     Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei seiner Mitglieder es in Textform beantragen.

(7)     Der Ortsgruppenvorsitzende führt den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand.

(8)     Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode kann der Ortsgruppenvorstand kommissarisch ein neues Mitglied berufen.
Eine Personalunion von Vorstandsämtern ist möglich. Keine Personalunion ist möglich bei den Ämtern des Ortsgruppenvorsitzenden, des stellv. Ortsgruppenvorsitzenden und des Kassenwartes.

§ 22
Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter

(1)     Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt.
Sie können für bestimmte Aufgabengebiete durch den Ortsgruppenvorstand mit einfacher Mehrheit berufen werden.
Ortsgruppenbeauftragte nehmen beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teil.

(2)     Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.

(3)     Ausschüsse können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Ortsgruppenvorstandes für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem Vorstand, bzw. über den Ortsgruppenvorstand zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung der nächsten Mitgliederversammlung zuzuleiten

§ 23
Vertretungsbefugnis

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der stellv. Geschäftsführer und der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht dabei aus mindestens dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und dem Kassenwart der fünf möglichen Mitglieder.

§ 24
Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.

§ 25
Geschäftsverteilung

Der Vorstand kann zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest legen und kann einen Geschäftsverteilungsplan beschließen.

§ 26
Anzuwendende Vorschriften

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein.

§ 27
Kassenprüfung

(1)     Zur Überwachung des Finanzwesens und des Inventars werden mindestens zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Ein Kassenprüfer scheidet nach zwei Jahren automatisch aus und wird durch einen neuen Kassenprüfer ersetzt.

(2)     Die Prüfung findet einmal jährlich statt.

(3)     Die Kassenprüfer legen einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte beantragen sie oder ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

                                                                                                                                                         VII.  Schiedsgerichtsbarkeit

§ 28
Aufgaben

(1)     Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a)     Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

b)    Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

(2)     Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3)     Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4)     Ferner ahndet das Schieds- und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.

(5)     Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

a)     Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,

b)    zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

c)     befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

d)    befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;

e)     Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;

f)      zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

§ 29
Zusammensetzung

(1)     Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2)     Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3)     Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4)     Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 30
Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 31
Schieds- und Ehrengerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

§ 32
Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

                                                                                                                                                       VIII.   Sonstige Bestimmungen

§ 33
Ordnungen und Richtlinien

(1)     Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.

(2)     Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3)     Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

§ 34
Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

(1)     Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2)     Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3)     Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4)     Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, dass nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 35
Ehrungen

(1)     Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

(2)     Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.

(3)     Die von der DLRG Landesverband Westfalen e. V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 36
Geschäftsordnung

Die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.
Sie gilt auch für die DLRG Ortsgruppe Höxter e. V., soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Satzung steht.

§ 37
Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 38
Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

                                                                                                                                                          IX.  Schlussbestimmungen

§ 39
Satzungsänderungen

(1)     Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2)     Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 15 Abs. 1) bekannt gegeben werden.

(3)     Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Sie haben nur dann weiteren Bestand, wenn sie bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(4)     Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des DLRG-Bezirks Paderborn e. V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e. V..

§ 40
Auflösung

(1)     Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens zwei Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2)     Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Höxter e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist deren Vermögen dem DLRG-Bezirk Hochstift Paderborn e. V., hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger oder einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zuzuweisen. Das gleiche gilt bei Änderung des Zwecks.

§ 41
Ausführung der Satzung

Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 42
Inkrafttreten

Diese Satzung löst die am 07.04.1989 auf der Mitgliederversammlung in Höxter beschlossene Satzung in der Fassung vom 07.04.1989 ab. Die letzte Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.03.2013 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 43
Übergangsbestimmungen

Die Wahlen finden unabhängig davon bereits nach dieser neuen Satzung statt.

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